UNSERE AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wöhning-Gas Handels GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Liefervertrag für Industrie-/medizinische Gase in Druckgefäßen und Trockeneis
1. Geltungsbereich
Die Lieferung von Industrie-/medizinischen Gasen und Trockeneis (Produkte) erfolgt auf Basis des Liefervertrages und der nachfolgen Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Wöhning Gas dem schriftlich zustimmt. Dieser Zustimmung bedarf es auch, wenn Wöhning Gas die Lieferung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Preise
2.1 Wöhning Gas ist bei Änderung der relevanten Kosten berechtigt, vertraglich vereinbarte Preise, Mieten, Transportkosten und Standartzuschläge anzupassen.
2.2 Bei erheblichen Abweichungen von den im Vertragsabschluss zugrunde gelegten Mengen behält sich Wöhning Gas vor, die Preise angemessen anzupassen.
2.3 Preisänderungen werden binnen vierzehn Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung beim Kunden wirksam.
3. Bestellung, Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Soweit nichts anderes bestimmt, stellt Wöhning Gas seine Produkte ab Lieferort (EXW Incoterms 2020) zur Verfügung. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch vom Kunden beauftragte Transportunternehmen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Wöhning Gas dabei mit, geschieht dies im Auftrag und auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt Wöhning Gas von Ansprüchen frei, die gegen Wöhning Gas wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Soweit vereinbart ist, dass Wöhning Gas die Produkte anliefert, erfolgt die Entladung auf dem Gelände des Kunden ebenerdig neben dem LKW. Der Kunde wird die für den Umgang mit insbesondere für die Lagerung und Beförderung von den Produkten maßgeblichen Sicherheitsvorschriften beachten, die Wöhning Gas am Lieferort zur Einsicht bereithält.
3.2 Wird der Transport der Produkte ab Lieferort (Werk, Lager, Lieferstelle) sowie die Beförderung des Leerguts zum Lieferort durch Wöhning Gas bewirkt, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Kunden.
3.3 Die Weiterveräußerung gelieferter Produkte bzw. Weitergabe ggf. gemieteter Gefäße an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Wöhning Gas.
4. Sicherheitsvorschriften
4.1 Mit dem Einsatz von Gasen und Trockeneis sind Gefahren für Personen und Eigentum verbunden. Der Kunde hat in alleiniger Verantwortung alle Personen, die mit den gelieferten Produkten in Verbindung kommen, vor diesen Gefahren zu warnen und dafür Sorge zu tragen, dass die für den Umgang mit den Produkten einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der Stand der Technik eingehalten werden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich auch nach Erhalt der Druckgefäße regelmäßig von ihrem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und Wöhning Gas unverzüglich auf festgestellte oder vermutete Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Fehlfunktionen hinzuweisen. Druckgefäße, die der Kunde als schadhaft erkannt hat oder dies vermutet, dürfen nicht verwendet werden und müssen auffällig gekennzeichnet werden. Der Kunde hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, bis eine Überprüfung und ggf. eine fachgerechte Entsorgung des Druckgefäßes erfolgen kann.
4.3 Der Kunde ist für die Einhaltung der den Transport (soweit dieser nicht von Wöhning Gas geschuldet ist), die Lagerung, Handhabung und Verwendung der Druckgefäße betreffenden rechtlichen Bestimmungen und des Stands der Technik allein verantwortlich.
4.4 Wöhning Gas ist nicht verpflichtet, die gelieferten Druckgasbehälter an das kundeneigene Gasversorgungssystem anzuschließen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren Anschluss der Druckgasbehälter an die kundeneigene Gasversorgung obliegt alleine dem Kunden.
5. Verwendungsrisiko
Wöhning Gas übernimmt keine Gewähr dafür, dass gelieferte Produkte für die vom Kunden geplante Verwendung geeignet sind und in Herstellungs-, medizinischen oder anderen Verfahren oder Abläufen die gewünschten Resultate erzielen. Gleiches gilt für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Gase.
6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung
6.1 Der Rechnungsbetrag, zzgl. Umsatzsteuer, ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug netto Kasse fällig und zahlbar. Die Rechnungsübermittlung erfolgt elektronisch oder postalisch. Soweit der Kunde die postalische Übermittlung wünscht, wird eine Transaktionspauschale erhoben.
6.2 Der Kunde kommt mit seiner Zahlungspflicht spätestens in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt bei Wöhning Gas eingeht.
6.3 Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder unstreitig, von Wöhning Gas anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis Eigentum der Wöhning Gas. Werden die gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet, so geschieht dies lediglich im Auftrag der Wöhning Gas; Eigentümer der durch die Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sachen ist Wöhning Gas. Tritt infolge der Be- oder Verarbeitung oder in sonstiger Weise eine Verbindung oder Vermischung der Produkte der Wöhning Gas mit Sachen ein, die im Eigentum dritter Personen stehen, so erwirbt Wöhning Gas am Ergebnis dieses Vorgangs Miteigentum gemäß §947 und 948 BGB.
7.2 Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Wöhning Gas zustehenden Forderungen (inkl. Umsatzsteuer) an Wöhning Gas ab.
7.3 Über Pfändungen sowie sonstige Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde Wöhning Gas unverzüglich zu informieren. Wöhning Gas entstehende Interventionskosten trägt der Kunde, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
8. Rechte des Kunden bei mangelhafter Lieferung und Lieferverzug
8.1 Dem Kunden obliegt es, die von Wöhning Gas gelieferten Produkte gemäß §377 HGB, insbesondere auf die Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Mängel, die im Rahmen der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
8.2 Hat der Kunde einen Mangel rechtzeitig gerügt, stehen im die unter lit. a) bis d) genannten Rechte zu.
a) Wöhning Gas behält sich nach eigener Wahl vor, den Mangel im Wege der Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Produkte zu beheben. Gesetzliche Bestimmungen, wonach Wöhning Gas berechtigt ist, eine Nacherfüllung zu verweigern, bleiben unberührt.
b) Wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, von Wöhning Gas verweigert wird oder gemäß §440 Satz 2 BGB scheitert, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung des Lieferpreises gemäß lit. c) berechtigt.
c) Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Lieferpreises ist der Kunde erst berechtigt, nachdem Wöhning Gas eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Einer solchen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, insbesondere wenn Wöhning Gas die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Gesetzliche Ausschlüsse des Rücktrittsrechts bleiben unberührt. Nach erfolgtem Rücktritt haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogenen Nutzungen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten.
d) Soweit der Kunde nach seiner Wahl Nacherfüllung nach lit. a) verlangen, vom Liefervertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, ist Wöhning Gas berechtigt, den Kunden aufzufordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Übt der Kunde seine Rechte nicht fristgerecht aus, so ist er nicht mehr berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
8.3 Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht längere Verjährungsfristen vorsehen.
8.4 Im Falle des Lieferverzuges haftet Wöhning Gas nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
9. Haftung
9.1 Wöhning Gas haftet im Fall einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei mangelnder Lieferung, auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Fall des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhabt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Ein Anspruch auf Ersatz von Verarbeitungskosten, Produktionsausfall, entgangener Gewinn und / oder sonstigen Mangelfolgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wöhning Gas – außer in den Fällen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit – nur für den ertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jeden Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht im Fall eines Personenschadens.
9.2 Im Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit eines Produkts zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Wöhning Gas nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.3 Sofern eine Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung eintritt, ohne das Wöhning Gas daran ein Verschulden trifft, ist jede Haftung ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt
10.1 Die Vertragsparteien haften nicht für Nichterfüllung oder Verzug, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Aufruhr, Krieg, Sabotage, Explosion, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Ausfall der Energieversorgung und von Rohmaterial, Maschinenschäden, die auf anderen Gründen als mangelhafter Wartung beruhen, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betreffenden Vertragsparteien verursacht werden. Während Wöhning Gas aufgrund höherer Gewalt nicht lieferfähig ist, steht es dem Kunden frei, Produkte von anderen Lieferanten zu beziehen. Ist die Herstellungs- und/oder Lieferkapazität von Wöhning Gas nur teilweise von höherer Gewalt betroffen, ist Wöhning Gas berechtigt, die verbleibende Kapazität anteilig auf den Kunden und andere Abnehmer aufzuteilen.
10.2 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall von Bezugsquellen ist Wöhning Gas nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist Wöhning Gas vielmehr berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und der Lieferverpflichtung zu verteilen. Soweit der Kunde dennoch die Belieferung wünscht und Wöhning Gas die Beschaffung bei fremden Vorlieferanten gelingt, wird der Kunde die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Mehrkosten Wöhning Gas ersetzen.
11. Abtretungsverbot und Übertragung
11.1 Dieser Vertrag kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen werden. Dies gilt nicht bei der Übertragung auf eine Konzerngesellschaft des Kunden oder Wöhning Gas; In diesem Fall genügt schriftliche Mitteilung.
11.2 Der Kunde hat Wöhning Gas jede Änderung seiner Rechtsform, Firmenbezeichnung sowie andere für die Vertragsbeziehung bedeutenden Umstände mitzuteilen.
12. Bonität des Kunden
12.1 Wenn der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist Wöhning Gas berechtigt, den Liefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
12.2 Ist aus Gründen des 12.1 oder aus anderen Gründen erkennbar, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen wird, ist Wöhning Gas berechtigt, die Belieferung des Kunden einzustellen und alle offenen Forderungen fällig zu stellen. Weitergehende Rechte gemäß §321BGB bleiben hiervon unberührt.
13. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Gerichtsstand ist Paderborn, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.3 Soweit nicht Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen das für die Auslieferung der Gase zuständige Werk von Wöhning Gas oder, soweit die Auslieferung der Gase durch Dritte erfolgt, deren Auslieferungsort.
15. Datenschutz
Wöhning Gas verarbeitet automatisiert die Kontaktdaten des Kunden und dessen Ansprechpartner. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Datenverarbeitung nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und aller anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes.
16. Einhaltung von Exportkontrollvorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften der USA oder eines anderen Landes, dem die Parteien oder dieser Vertrag unterliegen, einzuhalten. Insbesondere verpflichtet er sich, keine von Wöhning Gas gelieferten Güter oder technische Daten an eine Person oder Zieladresse zu senden, zu exportieren oder zu reexportieren, wenn dies Exportkontrollvorschriften verletzen würde. Der Kunde verpflichtet sich, Wöhning Gas alle Informationen zu geben, die Wöhning Gas benötigt, um die Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Dies sind mindestens der Name und die Adresse des Endbenutzers, die Endanwendung der von Wöhning Gas gekauften oder bearbeiteten Gegenstände und das Land der letzten Zieladresse. Wöhning Gas behält sich vor, Bestellungen des Kunden nicht auszuführen, wenn der Verdacht besteht, dass er Exportkontrollvorschriften verletzt hat oder wenn für einen Auftrag eine Export- oder Reexportgenehmigung von der zuständigen Behörde erlangt werden kann. Wöhning Gas ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde die Bestimmungen dieses Absatzes verletzt.
17. Besondere Bestimmungen für die Miete und/oder Pfand von Druckgefäßen, Paletten, Flüssiggaslagerbehältern und Trockeneisbehältern
17.1 Sofern sich aus den nachfolgen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen auch für Miete und/oder Pfand von Druckgefäßen, Paletten, Flüssiggaslagerbehältern und Trockeneisbehältern (Mietgegenstände).
17.2 Soweit dem Kunden Pfand- und/oder Mietgegenstände überlassen werden, kommt mit der Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein auch ein Mietvertrag über die Mietgegenstände zustande. Sofern nichts anderes vereinbart, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde kann das Mietverhältnis fristlos kündigen. Die Rückgabe der Pfand- und/oder Mietgegenstände an Wöhning Gas gilt als Kündigung.
17.3 Der zu zahlende Mietzins und die zusätzliche Langzeitmiete ergeben sich aus dem Liefervertrag oder aus den in den Lieferstellen befindlichen Aushängen. Widerspricht der Kunde einer von Wöhning Gas nach Vertragsschluss auf Grundlage einer Anpassung ihrer Preisliste vorgenommenen Mietzinserhöhung, so kann Wöhning Gas das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Wiederspruchs kündigen. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bleibt es bei dem alten Mietzins.
17.4 Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kunde die Pfand- oder/und Mietgegenstände auf seine Kosten und Gefahr an Wöhning Gas zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nur dann als bewirkt, wenn sie gegen schriftliche Quittung erfolgt.
17.5 Sofern nicht anderes vereinbart, wird der Mietzins jeweils zum Monatsende fällig und von Wöhning Gas in Rechnung gestellt.
17.6 Während des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Beschädigung oder im Fall der inneren Verunreinigung der Mietgegenstände hat der Kunde Wöhning Gas alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, dass er nachweist, dass die Beschädigung oder die Verunreinigung nicht von ihm zu vertreten ist.
17.7 Nur Wöhning Gas ist berechtigt, vermietete oder verpfändete Druckgefäße neu zu füllen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Kunde Wöhning Gas schadenersatzpflichtig.
17.8 Die in der Mietrechnung ausgewiesenen Bestände an Mietgegenständen bei dem Kunden hat der Kunde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung/des Kontoauszugs bei Wöhning Gas zu erheben; andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt.
17.9 Bei Verlust oder Zerstörung der Pfand- oder Mietgegenstände berechnet Wöhning Gas dem Kunden den jeweils gültigen Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt pauschal 25% oder wahlweise die Reparaturkosten, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
Stand: März 2025